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   OLG Frankfurt, 12.12.1989 - 3 UF 246/89   

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https://dejure.org/1989,4033
OLG Frankfurt, 12.12.1989 - 3 UF 246/89 (https://dejure.org/1989,4033)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.1989 - 3 UF 246/89 (https://dejure.org/1989,4033)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 3 UF 246/89 (https://dejure.org/1989,4033)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 540
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06

    Einstweilige Verfügung wegen des Erwerbsschadens eines Verkehrsunfallverletzten:

    Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).

    Dieser im Bereich des Notunterhalts anerkannte Grundsatz (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198, 199; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 540) ist auch auf Leistungsverfügungen anzuwenden, die auf Abschlagszahlungen aus Ansprüchen gemäß §§ 842, 843 BGB gerichtet sind.

  • OLG Oldenburg, 11.06.1996 - 12 UF 33/96

    Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs einer getrennt lebenden Ehefrau im Wege

    Wenn es auch im Allgemeinen nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Unterhaltsgläubiger in eine Notlage geraten ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass es an einem Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Antrag mit erheblicher Verzögerung gestellt wird und bei rechtzeitiger Verfolgung der Ansprüche bereits ein Unterhaltstitel im Hauptsacheverfahren zu erreichen gewesen wäre (OLG Frankfurt/M FamRZ 1990, 540 m.w.N.; OLG Oldenburg 11 UF 58/90; Zöller-Vollkommer § 940 Rdn. 4; Rdn. 8 Unterhalt c).
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